Neben den Neuregelungen des AFG (hier sind insbesondere Kürzungen bei den Leistungen, aber auch einige Flexibilisierungen zu nennen) gibt es ein weiteres Förderungsinstrument, das eine genauere Förderung ermöglicht: die "Leistungen zur Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter" (FdE) nach dem Schwerbehindertengesetz und der Ausgleichsabgabeverordnung. Dieses Instrument wird von der Vermittlungsstelle für schwerbehinderte Akademiker bei der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) in Frankfurt intensiv genutzt, um schwerbehinderte Hochschulabsolventen beruflich so zu fördern, daß sie anschließend am Arbeitsmarkt echte Chancen besitzen.
Die Vermittlungsstelle bei der ZAV ist bundesweit für alle schwerbehinderten Führungskräfte sowie Fachhochschul- und Hochschulabsolventen mit min. 80% GdB zuständig; bei fortschreitender Behinderung oder anderen besonderen Fällen auch unterhalb 80% GdB. Die acht MitarbeiterInnen, darunter vier Vermittlungsfachkräfte, pflegen enge Kontakte zur Wirtschaft, zu Verbänden und zu Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, insbesondere zu Bundes- und Landesbehörden. Offensive Informationsarbeit hilft dabei, Vorurteile abzubauen und konstruktive Lösungen vorzubereiten und durchzuführen. Ein Schwerbehinderter, der qualifiziert seinen Platz ausfüllt, überzeugt mehr als jede gutgemeinte PR-Aktion. Die Beratung von (potentiellen) Arbeitgebern umfaßt auch die Erschließung finanzieller Möglichkeiten zur Beseitigung von Einstellungshemmnissen sowie die angemessene behinderungsgerechte Gestaltung des jeweiligen Arbeitsplatzes.
Die Vermittlungsstelle hat mit rund 800 Bewerbern zu tun, von denen ein Teil arbeitslos gemeldet ist. Sie hat im Jahre 1996 179 Vermittlungen getätigt. Darunter befanden sich 25 Ärzte, 25 Betriebs- und Volkswirte, 23 Naturwissenschaftler, 18 Sozialarbeiter und - pädagogen, zwölf Diplom-Psychologen und elf Mathematiker und Informatiker. 91 der vermittelten Arbeitnehmer wiesen einen Grad der Behinderung von 100 auf. 45 der Vermittelten waren blind oder sehbehindert, 29 querschnittsgelähmt, 18 wiesen innere Leiden auf (einschließlich Transplantationen und Dialyse) ebenfalls 18 hatten Funktionsbeeinträchtigungen oder Verlust der oberen Extremitäten, und jeweils 16 waren gehbehindert bzw. verfügten über neurologische Erkrankungen. 21 Personen waren sprach- und/oder hörbehindert.
Die meisten Probleme ergeben sich beim Übergang vom Studium in eine dauerhafte Berufstätigkeit. Drei Beispiele zeigen repräsentativ, um was es geht:
2. Diplom-Psychologen ohne Fortbildung sind am Arbeitsmarkt praktisch nicht vermittelbar. Bei der Fortbildung zum klinischen Psychologen z.B. stellen sich für Betroffene verschiedener Behinderungsarten ähnliche Probleme, wie sie oben bei Ärzten beschrieben worden sind.
Bei behinderten Menschen mit Berufserfahrung ergeben sich immer wieder Reibungsverluste - um wieviel schwieriger ist es bei Neueinsteigern, die weder hinreichendes Selbstbewußtsein noch papierne Arbeitszeignisse haben. Ausserdem ist nicht jede Praktikumsmöglichkeit für diesen Personenkreis geeignet. In solchen Fällen empfiehlt sich - in Übereinstimmung mit den Wünschen der Bewerber- das Praktikum in Richtung ortsfester Beratung oder ähnlicher Einsatzmöglichkeiten zu orientieren, damit dieser Teilarbeitsmarkt durch den Nachweis praktischer Erfahrungen eröffnet wird. Ohne spürbare Gehaltssubventionen sowie technische Hilfen als Anreiz für den Träger funktioniert das nicht. Studiert man nun aber das AFG, haben die dortigen Fördermöglichkeiten diverse Pferdefüße:
Bei der Eingliederungsbeihilfe gemäß § 54 AFG z.B. reicht regelmäßig die Förderungshöhe, in manchen Fällen auch die Förderungsdauer nicht aus, um die Arbeitgeber zu interessieren. Allgemeine Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung (ABM) scheitern oft am Erfordernis des öffentlichen Interesses oder der Zusätzlichkeit (Erfüllung von Pflichtaufgaben), Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer gemäß § 97 AFG am Lebensalter der zu Fördernden. Pauschale Lohnkostenzuschüsse zur produktiven Arbeitsförderung gem. § 249 h bzw. § 242 s sind im Zweifel nicht anwendbar, da die Tätigkeiten oft nicht in den Kreis der förderungsfähigen Sektoren fallen oder die Förderbeträge zu niedrig erscheinen. Da die Beschäftigungsverhältnisse zur Fortbildung ihrer Natur nach befristet sind und eine Weiterbeschäftigung im Normalfall nicht zu erwarten ist, ist auch regelmäßig die Eingliederungshilfe nach § 54 Anordnung Rehabilitation in Verbindung mit § 56 ff AFG als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nicht anwendbar. Die Durchführungsanweisungen zu § 54 A Reha schreiben vor: "Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann in Ausnahmefällen eine Förderung erfolgen, wenn erwartet werden kann, daß ein Arbeitsverhältnis über die Befristung hinaus fortbestehen wird ... .
Da Beschäftigungsverhältnisse zur Fortbildung ihrer Natur nach befristet sind und eine Weiterbeschäftigung im Normalfall nicht zu erwarten ist, ist auch regelmäßig die Eingliederungshilfe nach § 54 Anordnung Rehabilitation in Verbindung mit § 56 ff AFG als berufsfördernde Leistung zur Rehabilitation nicht
anwendbar.
Nach § 33 Abs.2 Schwerbehindertengesetz kann die Bundesanstalt für Geldleistungen an Arbeitgeber gewähren, die Schwerbehinderte zur Ausbildung oder sonstigen beruflichen Bildung einstellen. Diese Möglichkeit ist insbesondere für solche Schwerbehinderte geschaffen, die auf Grund von Art oder/und Schweregrad ihrer Behinderung auf mehr als einen Pflichtplatz angerechnet werden können (§ 10 Absatz 1 Schwerbehindertengesetz). Die genauen Förderungsvoraussetzungen und Bedingungen regeln §§ 1 - 13 der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Danach kann ein "Zuschuß zur Vergütung bei sonstiger beruflicher Bildung"
- bis zur Höhe von 80% der Vergütung (zum Zeitpunkt der Einstellung ohne Berücksich-
tigung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung)
- ohne Degression im Zeitablauf
- für die Dauer der sonstigen beruflichen Bildung (bis maximal drei Jahre)
- auch für befristete Verträge zur sonstigen beruflichen Bildung
gewährt werden. Sollte der Arbeitgeber nach
dem Ende der Fortbildung den Schwerbehinderten in ein Beschäftigungsverhältnis
übernehmen, kann man anschließend für die Dauer
bis zu einem Jahr einen Zuschuß zum Arbeitsentgelt bis zu
80% gewähren.
Bei einer Umfrage äußerten sich die Befragten durchweg sehr positiv zu den in diesem Rahmen gefundenen Lösungen. Es gab lediglich kritische Anmerkungen zur Hilfsmittel-Ausstattung (Schwierigkeiten beim Lieferanten einer Computeranlage).
Die übrigen äußern sich uneingeschränkt positiv und stellen vor allen Dingen zwei Umstände heraus:
1.Die Eröffnung einer Startchance in einem ansonsten als verschlossen empfundenen Arbeitsmarkt.
2.Die Möglichkeit, sich während dieser
Zeit bewähren und berufliche Erfahrungen sammeln zu können
und die damit verbundene Stärkung der Position im Wettbewerb
um Anschlußarbeitsplätze.
Diese Förderung nach dem Schwerbehindertengesetz und der Ausgleichsabgabeverordnung mag relativ aufwendig sein, aber sie ist unverzichtbar, denn
es gibt kein Instrument der aktiven Arbeitsförderung und der Sozialpolitik, das diese Zuschüsse zur sonstigen beruflichen Bildung ersetzen könnte.
Das Instrument ist unabdingbar
aus der Sicht der Geförderten, wie die vielfachen Zeugnisse beweisen
aus der Sicht der Vermittlungsfachleute, da in vielen Fällen erst durch diese umfangreiche Förderung ein Arbeitsmarkt eröffnet wird
aus sozialen und sozialpolitischen Erwägungen,
nicht zuletzt, um den Nachteilsausgleich für Schwerbehinderte
am Arbeitsmarkt und am Arbeitsplatz zu kompensieren
Insgesamt ist festzuhalten, daß die FdE-Möglichkeiten
(jedenfalls in den richtigen Händen) eine erstaunlich flexible
Möglichkeit darstellen, bei sehr unterschiedlichen Ausgangssituationen
Hilfestellungen bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, aber vor
allem auch bei der Festigung des Jobs zu geben.
Hannes Heiler
Adresse: Zentralstelle für Arbeitsvermittlung,
Bereich 11.50, Reiner Schwarzbach, Postfach 17 05 45, 60 079 Frankfurt,
Tel. 069/ 7111-322, Fax 069/7111-540