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Überblick: Arbeit und Arbeitsförderung für behinderte Menschen


Assistenz am Arbeitsplatz: Das Wichtigste in Kürze

Schwerbehinderte Menschen stehen im beruflichen Alltag gelegentlich vor einem besonderen Problem. Sie sind wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen, dass andere für sie bestimmte "Handgriffe" übernehmen, ihnen bei der Arbeit assistieren. Damit die Beschäftigung im Einzelfall nicht an solchen Problemen scheitert, ist mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) ein Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten für eine vom schwerbehinderten Menschen selbst organisierte notwendige Arbeitsassistenz begründet worden.Dieses Merkblatt gibt Antwort auf die wichtigsten Fragen zur Arbeitsassistenz.

Was ist Arbeitsassistenz, wer ist zuständig?

Die Arbeitsassistenz unterstützt/assistiert schwerbehinderte(n) Menschen nach deren Anweisung bei der von ihnen zu erbringenden Arbeitsleistung durch Erledigung von Hilfstätigkeiten. Die schwerbehinderten Menschen müssen also selbst über die am Arbeitsplatz geforderten fachlichen Qualifikationen verfügen, die Arbeitsassistenz übernimmt nicht die Hauptinhalte der von den schwerbehinderten Menschen zu erbringenden Arbeitsleistung. Die Arbeitsassistenz kommt in Betracht, wenn eine nicht nur gelegentliche, regelmäßige Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Arbeitsausführung notwendig ist.Zuständig sind die Reha-Träger oder das Integrationsamt, in deren Bereich der Arbeitsplatz liegt. Dort muss auch der Antrag auf Kostenübernahme für die Arbeitsassistenz gestellt werden.

Wer beauftragt die Arbeitsassistenz?

Auftraggeber der Arbeitsassistenz ist der schwerbehinderte Mensch selbst. Er beschäftigt die Assistenzkraft, ist also ihr Arbeitgeber (Arbeitgebermodell) oder vereinbart mit einem Dritten (z. B. professionellen Hilfsdienst) das Erbringen entsprechender Dienstleistungen (Dienstleistungsmodell).

Beim Arbeitgebermodell müssen eine Reihe sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Regelungen beachtet werden. Hierzu können Sie ein Merkblatt bei Ihrem Integrationsamt anfordern.

Muss der Arbeitgeber beteiligt werden?

Der Arbeitgeber des schwerbehinderten Menschen muss schon deshalb rechtzeitig beteiligt werden, weil ein Rechtsanspruch auf Übernahme der kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz nur besteht, wenn alle innerbetrieblichen Maßnahmen im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers wie behindertengerechte Arbeitsplatzauswahl, Ausbildung, Organisation, Einrichtung und Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sind.

Auch an diesen Kosten beteiligt sich ggf. das Integrationsamt mit Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. Bevor ein schwerbehinderter Mensch Arbeitsassistenz selbst organisiert, muss der Arbeitgeber in jedem Fall schriftlich bestätigen, dass er mit einer/der "betriebsfremden" Assistenz einverstanden ist.

Welche weiteren Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Leistungen zur Arbeitsassistenz können grundsätzlich nur zur Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 Abs. 1 SGB IX, also auf einem "regulären" Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden erbracht werden. Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen muss eine Beschäftigungsdauer von mehr als acht Wochen vorgesehen sein. Die Leistungen des Integrationsamtes sollen zusammen mit Leistungen anderer Träger in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielten Arbeitseinkommen stehen. Die kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für ABM-Beschäftigte sind vom zuständigen Arbeitsamt zu übernehmen.

Wie hoch sind die Leistungen des Integrationsamtes?

Die Leistung wird als Geldleistung erbracht, deren Höhe sich nach den individuellen Bedürfnissen im Einzelfall richtet. Je nach täglichem Unterstützungsbedarf werden zwischen 275 und 1.100 Euro monatlich gewährt.

Welche Rechtsvorschriften sind zu beachten?

Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz ist § 102 Abs. 4 SGB IX und § 17 Abs. 1 a Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV). Wie für alle anderen Leistungen des Integrationsamtes zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gelten ergänzend auch die § 73 Abs. 1 und 102 Abs. 2 und 5 SGB IX sowie die § 17 Abs. 2 und 18 SchwbAV bei Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes.

Haben auch schwerbehinderte Selbstständige einen Anspruch auf solche Leistungen?

Ja! Dabei werden die vorstehenden Hinweise entsprechend angewandt.


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