In allen Ländern der BRD gibt es Schulgesetze,
die Regelungen über den Besuch von Sonderschulen enthalten. Soweit die notwendigen
Hilfen für den Schulbesuch durch diese Schulgesetze nicht abgedeckt
sind, greifen die Regelungen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG
ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Schule in privater Trägerschaft
handelt, für die die Kostenerstattung durch diesen Kostenträger
erfolgt (überörtlicher, Sozialhilfeträger).
Fahrten zur Sonderschule
In den einzelnen Bundesländern regeln Verordnungen
des Kultusministeriums oder Landesschulgesetze sowohl die Beförderung
behinderter Kinder zur Sonderschule, die im allgemeinen von der Schulverwaltung
gewährleir Aspekt:
Beim normalen Fortbewegen des Rollstuhls durch Anschieben der Hinterr„der
kommt der Oberk”rper des Rollstuhlfahrers in eine Rundrckenhaltung, die fr Wirbels„ule und Atemmuskulatur „uáerst negativ ist. Durch das aufrechte Sitzen bei der Benutzung des RB werden dagegen Muskelgruppen des Rumpfes und der Arme in physiologischer Hinsicht gefordert und damit gekr„ftigt, die beim normalen Fortbewegen im Rollstuhl nicht so aktiviert werden. Die aufrechte Sitzhaltung hat noch we
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Nach § 40 Abs. 1 Nr.
3 BSHG gibt es einen Rechtsanspruch auf eine angemessene Schulbildung. Dies gilt vor
allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht sowie der Hilfe zum Besuch
weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu.
§
12 der Eingliederungshilfe regelt über die Schulbildung folgendes: "Die Hilfe
einer angemessenen Schulbildung im Sinne des § 40 Abs. I Nr. 3 BSHG umfaßt
auch:
1. heilpädgogische sowie sonstige Maßnahmen
behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich
und geeignet sind, dem Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen
Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern,
2. Maßnahmen der Schulbildung zugunsten behinderter
Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet
sind, dem Behinderten eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise
erreichbare Bildung zu ermöglichen,
3. Hilfe zum Besuch einer Realschule, eines Gymnasiums,
einer Fachoberschule oder einer Ausbildungsstätte, deren Ausbildungsabschluß
dem einer der oben genannten Schulen gleichgestellt ist oder, soweit
im Einzelfall der Besuch einer solchen Schule oder Ausbildungsstätte
nicht zumutbar ist, sonstige Hilfe zur Vermittlung einer entsprechenden Schulbildung.
Die Hilfe wird nur gewährt, wenn nach den Fähigkeiten und
den Leistungen des Behinderten zu erwarten ist, daß er das Bildungsziel erreichen
wird."
Diese Regelungen des BSHG von 1961 haben den Ausbau
des Sonderschulwesens in der Bundesrepublik maßgeblich beeinflußt.
Es war möglich, mit Hilfe dieserVorschriften Privatschulen (z.B. in Lebenshilfe Trägerschaft)
zu gründen, die beweisen konnten, daß auch geistig behinderte
Kinder bildungsfähig sind. So wurde im Laufe der folgenden Jahre in allen Bundesländern
ein flächendeckendes Netz von Sonderschulen geschaffen.
Primär stehen sie in der finanziellen Verantwortung der Kultusministerien.
Reichen diese Leistungen aber nicht aus, bleibt als ,,Ausfallregelung'' immer
noch das BSHG bestehen, so daß auch beim Sozialhilfeträger entsprechende
Mittel beantragt werden können: dies sind z.B. Mittel zum behindertengerechten Ausbau der Schule, Mittel zum
Einsatz von Pflegepersonal für pflegebedürftige Schüler, Kosten
einer Internatsunterbringung, Hilfsmittel usw . In der Bundesrepublik haben die
schulischen Hilfen im Rahmen der Eingliederungshilfe eine neue Bedeutung
erlangt, bei der Einrichtung von integrativen Schulversuchen. Soll
ein geistig behindertes Kind eine Regelschule besuchen, können behindertengerechte
Maßnahmen notwendig sein, die aus dem Etat der Kultusministerien
häufig nicht finanziert werden. Dann gilt wieder die Regelung,
daß für diese Fälle die Sozialhilfe einspringen muß.