Paragraphen des Strafgesetzbuches, die einer Novellierung
bedürfen:
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen
§ 174 (1) Wer sexuelle Handlungen
1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut ist,
2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-,
Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
verbundenen Abhängigkeit oder
3. an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen
oder angenommenen Kind
vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen
läßt, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
Nr. 1 bis 3
1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt
oder
2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß
er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,
um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell
zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In den Fällen des Absatzes
1 Nr.1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.1 kann
das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen,
wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen
das Unrecht der Tat gering ist.
Kommentar:
Behinderte Menschen, die nur teilstationär
in Einrichtungen untergebracht sind oder in Werkstätten arbeiten,
müßten auch in den Schutz durch diesen Paragraphen
einbezogen werden.
Vergewaltigung
§ 177 (1) Wer eine
Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben zum außerehelichen Beischlaf mit
ihm oder mit einem Dritten nötigt, wird mit Freiheitsstrafe
nicht unter zwei Jahren bestraft.
Kommentar:
Der Gewaltbegriff im § 177 sollte sich nicht
nur auf die physische Gewalt bzw Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben und nur auf den außerehelichen
Beischlaf beschränken, sondern in erster Linie davon ausgehen,
was Betroffene als Gewalt empfinden und auch List und alle Formen
von psychischer Gewalt berücksichtigen, damit auch Mädchen
und Frauen, insbesondere mit geistiger Behinderung, gesetzlicher
Schutz gewährt wird.
Sexueller Mißbrauch Widerstandsunfähiger
§ 179 (1) Wer einen
anderen, der
1. wegen einer krankhaften seelischen Störung,
wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit
zum Widerstand unfähig ist oder
2. körperlich widerstandsunfähig ist, dadurch
mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstands-unfähigkeit
außereheliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an
sich von dem Opfer vornehmen läßt, wird mit einer Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird die Tat durch Mißbrauch einer Frau
zum außerehelichen Beischlaf begangen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren
Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf
Jahren.
Kommentar:
Begriffe wie Schwachsinn oder seelische Abartigkeit
sind diskriminierend und im gegenwärtigen Sprachgebrauch
nicht zumutbar Daher bedarf dieser Paragraph einer Neuformulierung.
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 180 (1) Wer sexuellen
Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder von einem
Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person
unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr.2 ist nicht
anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte
handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das
Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt,
sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen
oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen
Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm
zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung
anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-,
Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis
verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an
oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich
vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist
der Versuch strafbar.
Kommentar:
Der § 180 muß auch behinderte Menschen
schützen, die sich nach dem Erreichen der Volljährigkeit
z. B. im Ausbildungsverhältnis befinden.